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Ihr Mieter verweist auf die Mietpreisbremse…

Die Mietpreisbremse ist ein seit Juni 2015 geltendes Gesetz, das in den Gebieten mit angespanntem Mietwohnraummärkten gilt. Es obliegt den einzelnen Bundesländern, welche Gebiete als solche ausgegeben werden gilt. Die Großstädte wie bspw. Berlin, Hamburg, München, Stuttgart, Köln, Düsseldorf und Frankfurt zählen dazu. Höchstens 10 Prozent über den s.g. Vergleichsmieten sind erlaubt. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass auch die s.g. Vergleichsmieten gelten und eben nicht nur ein qualifiziert beschiedener Mietspiegel.

Außerdem gibt es Ausnahmen, etwa weil Modernisierungen stattgefunden haben oder weil schon der Vormieter eine marktgerechte Miete bezahlt hat.

Wenn Sie nun einen Einwand mit dem Hinweis auf die Mietpreisbremse erfahren, dann können Sie sich an uns wenden. Wir werden zunächst Ihre Unterlagen prüfen und Ihnen dann eine erste Einschätzung der Rechts- und Sachlage übermitteln.

Was ist zu tun?

 

  1. Sie rufen uns an oder senden uns eine Mail mit kurzer Erklärung (bitte mit Rückrufnummer – wir garantieren absolute Diskretion).
  2. Wir nehmen Ihren Sachverhalt zur Kenntnis und geben Ihnen eine erste Einschätzung (telefonisch, schriftlich, per Mail – wie Sie es wünschen).
  3. Wenn Sie mit einer Vorabprüfung einverstanden sind, senden Sie uns die erforderlichen Mietvertragsunterlagen.
  4. Diese Unterlagen werden geprüft und Sie erhalten eine detaillierte Einschätzung.
  5. Wir werden Ihnen nur dann ein Angebot zur einvernehmlichen Regelung mit Ihren Mietern unterbreiten, wenn wir absolut sicher sind, dass die Einreden Ihres Mieters unbegründet sind.
  6. Nach Vereinbarung werden wir uns mit Ihren Mietern in Verbindung setzen und unsere Einschätzung vortragen (schriftlich, persönlich).
  7. Sofern Ihr Mieter nicht einsichtig reagiert, werden wir Ihnen erforderliche Vorgehensweisen (Erweiterungen, Klageerhebung usw.) zur Entscheidung vortragen.
Wichtig – wir bieten bewusst keine autarken Uploadmöglickeiten an und sind erstaunt über die unserer Meinung nach datenschutzrechtlich unzulässigen und höchst bedenklichen Uploadmöglichkeiten der diversen Mieterschutzportale an. Wir sind sehr sicher, dass die wenigstens Vermieter einer zur Verfügungstellung von vertraulichen Vertragsunterlagen nie zugestimmt haben, sofern keine rechtlich einwandfreie Mandatierung von Interessenvertretung vorgelegt werden kann.